EINLEITUNG

Die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung von Weiden und Wäldern war in Bürs seit eh und je von großer Bedeutung.

Die Nutzungsgemeinschaften gehen in ihren Ursprüngen bis in den Beginn der Besiedelung von Bürs zurück, lange bevor es die politische Gemeinde gab. Obwohl die Nutzungsrechte schriftlich niedergelegt oder mündlich überliefert waren, gab es mit zunehmender Bevölkerung immer wieder Unklarheiten bei der Auslegung der Rechtsverhältnisse. Die zuständigen Behörden hatten nicht immer eine klare Richtschnur in ihrer Rechtsprechung in Streitfällen. Schon im 18. und 19. Jahrhundert  wurde versucht, eine Klarheit in der Rechtsgrundlage zu schaffen.

Mit der Einführung des Grundbuches konnten die Rechtsverhältnisse von gemeinschaftlich genutzten Flächen bzw. von Gemeinschaftsgut ebenfalls nicht geklärt werden. Vielfach wurden mehrere Miteigentums- und Nutzungsrechte in das Grundbuch eingetragen. Dies führte bei Erbteilungen zu einer starken Zersplitterung der Miteigentums- und Nutzungsrechte. Mit der Einführung des Reichsgemeindegesetztes 1862 wurde die Verwaltung der Liegenschaften mit Gemeinschaftsnutzung von der politischen Gemeinde übernommen. An den Nutzungsrechten wurde jedoch nichts geändert.

Da im Gemeinderecht die besonderen Verhältnisse dieser Gemeinschaftsnutzungen nicht ausreichend berücksichtigt waren, erkannte man die Notwendigkeit eine eigene gesetzliche Regelung zu schaffen. Im Jahr 1951 wurde ein einheitliches Flurverfassungsgesetz erlassen. Darin werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jener Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen und als Gemeinschaftsgut bzw. Gemeindegut bezeichnet werden, neu geordnet. Diese Neuordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt in einem sogenannten Regulierungsverfahren, das über Antrag der Beteiligten eingeleitet wird.

Nähere Informationen zu den Agragemeinschaften in Vorarlberg können hier eingesehen werden.

Bild: Urmappe 1857