Gemeinschaftsgut Marul

Rechtliche Beurteilung Gemeinschaftsgut Marul

Unterschiedliche Rechtsauffassungen mit der Gemeinde Raggal haben Vertreter des Gemeinschaftsgutes Marul dazu bewogen, bei o.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber vom Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck eine Expertise über den rechtlichen Status der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften von Marul einzuholen.

Die rechtliche Beurteilung erläutert ausführlich den Sachverhalt und die maßgeblichen Rechsfragen, inwieweit die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften aus Gemeindegut hervorgegangen sind. In einer kritischen Analyse wird dargestellt, dass widersprüchliche behördliche Entscheidungen vorliegen, die einseitig zugunsten der Gemeinde Raggal entschieden wurden.

Die Expertenbeurteilung kommt zum eindeutigen Schluss, dass die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften von Marul nicht aus Gemeindegut hervorgegangen sind, sondern wie die Agrargemeinschaft Raggal-Frassenwald privatrechliche Wurzeln hat.

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Gemeinschaftsgut Marul

Das im Jahr 1981 eingeleitete Regulierungsverfahren für das Gemeinschaftsgut Marul in der Gemeinde Raggal wurde nicht mehr fortgeführt, da zwischenzeitlich dieses Gemeinschaftsgut irrtümlich dem als „verfassungswidrig“ (Kühne, 2012) zu beurteilenden Gesetz über das Gemeindegut (LGBl.Nr. 49/1998) zugeordnet wird. Im Gegensatz zu den Agrargemeinschaften mit offener Mitgliederzahl, bezieht sich in Marul das Nutzungseigentum auf die eingeforsteten Häuser (Realrecht). Der Auszug aus dem Beitrag von Dr Kühne (2012) beleuchtet den rechtlichen Hintergrund um das Gemeinschaftsgut Marul.

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Das Verfahren auf Fortführung der Regulierung als Agrargemeinschaft wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 24.10.2011 ausgesetzt, um das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach dem Gemeindegutsgesetz abzuwarten.

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